Sondervermögen Klimaschutz - kein Verfassungsauftrag zur Deindustrialisierung, NVwZ Heft 8, 558 ff

Newsbeitrag Bild Sondervermögen Klimaschutz

Auf die geopolitische Neuausrichtung der USA zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat der Deutsche Bundestag am 18.03.2025 mit einer Änderung des Grundgesetzes reagiert: Verteidigungsausgaben und Hilfen für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten wurden von der sog. Schuldenbremse ausgenommen und die Ermächtigung zur Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Mrd. Euro geschaffen. Kontroverse Debatten hat dabei die Formulierung ausgelöst, wonach das Sondervermögen auch „zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ genutzt werden kann. Dies hat Besorgnisse oder Hoffnungen ausgelöst, dass daraus weitere Klimaverpflichtungen abgeleitet werden können. Um dem entgegenzutreten, haben unsere Partner Wolf Spieth und Niclas Hellermann den beigefügten Beitrag in der NVwZ verfasst.

Unsere Partner zeigen dort auf, dass es sich bei der Bezugnahme auf eine „Klimaneutralität 2045“ nicht um ein Staatsziel, sondern lediglich um eine haushaltsrechtliche Zweckbindung handelt, die den finanziellen Spielraum des Bundes erweitern soll. Ein neues Staatsziel zur Klimaneutralität ist weder gesetzgeberisch gewollt noch systematisch begründbar.

Sie gehen in dem Beitrag auch auf die bestehende Staatszielbestimmung zum Umweltschutz in Art. 20a GG und deren Konkretisierung im Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts ein und zeigen auf, dass es sich dabei um eine gestaltungsoffene Norm handelt, deren Ausgestaltung weiterhin der Entscheidung des Gesetzgebers obliegt. Für die Annahme, diese Staatszielbestimmung oder andere Verfassungsprinzipien würden Klimaschutz „um jedem Preis“ verlangen, gibt es keine Grundlage.

Einen Verfassungsauftrag zur Deindustrialisierung etwa im Sinn einer „De-Growth“-Strategie – Dekarbonisierung durch Deindustrialisierung – gibt es nicht. Die Verfassung lässt dem Gesetzgeber auch weiterhin die notwendigen Spielräume, um auf neue Herausforderungen reagieren zu können. Dies gilt gerade für die Aufgabe, die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands herzustellen oder eine funktionierende Wirtschaft als Grundvoraussetzung für Wohlstand und die Handlungsfähigkeit des Staates zu bewahren. Dafür finanzielle Freiräume zu schaffen und nicht etwa eine Knebelung des Gesetzgebers ist das Ziel der jetzigen Grundgesetzänderung.

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